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Malta-Recht                                             

B. Das Gericht für kleine Ansprüche

  1. Gesetz-Nr. V von 1995 zur Errichtung eines Gerichts für kleine Ansprüche
  2. Rechtsanwälte als Friedensrichter in Malta


1. Gesetz-Nr. V von 1995 zur Errichtung eines Gerichts für kleine Ansprüche (in der Fassung des Gesetzes VI. 2001.27)

Artikel 1
(I) Dieses Gesetz wird bezeichnet als das Gesetz für das Gericht kleiner Ansprüche.
(II) Dieses Gesetz wird an jenem Datum wirksam, das der zuständige Minister im Amtsblatt bekanntgibt, wobei verschiedene Daten für verschiedene Wirksamkeiten angegeben werden können.
Artikel 2
Soweit nicht anderweitig benannt, bezeichnet »Friedensrichter« den Vorsitzenden des Gerichts gemäß Art. 4 dieses Gesetzes, »Minister« den für Angelegenheiten der Justiz verantwortlichen Minister, »Geschäftstellenleiter« den Leiter der Gerichtsgeschäftsstelle gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung, »Friedensgericht« das Gericht für kleine Ansprüche gemäß Art. 3 dieses Gesetzes.
Artikel 3
(I) Das Gericht für kleine Ansprüche wird errichtet als Friedensgericht.
(II) Vorbehaltlich Abs. IV dieses Art. ist das Friedensgericht zuständig für Ansprüche in Geld bis zu einer Höhe von 1.500 Maltesischen Liri.
(III)
a) Werden vom Anspruchsteller Teilansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund geltend gemacht, sind diese zur Streitwertberechnung zusammenzurechnen.
b) Werden vom Anspruchsteller Teilansprüche aus verschiedenen Rechtsgründen geltend gemacht, gilt zur Streitwertberechnung der höchste Teilanspruch.
c) Werden neben der Hauptsache Nebenansprüche geltend gemacht, so gilt zur Streitwertberechnung die Summe der Haupt- und Nebenansprüche.

(IV) Das Friedensgericht tagt an jenen Orten in Malta und Gozo, die der Minister dazu bestimmt. Soweit möglich, soll das Gericht an dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners tagen.
(V) Das Schiedsgericht ist unzuständig für unbewegliches Vermögen, Dienstbarkeiten, Lasten, oder anderen Rechten daran, wie auch für Zwangsräumungen des unbeweglichen Vermögens, auch wenn der Streitwert unter 1.500 Maltesischen Liri liegt.
Artikel 4
(I) Den Vorsitz des Gerichts führt ein Friedensrichter als Einzelrichter, auch wenn für ein Tribunal mehrere Friedensrichter bestellt wurden.
(II) Die Friedensrichter werden vom Premierminister bestellt.
Als Friedensrichter kann nur ein in Malta tätiger Rechtsanwalt mit mindestens sieben Jahren Berufserfahrung bestellt werden.

(III) Als Friedensrichter kann nicht bestellt werden, wer
a) Abgeordneter des Parlaments ist, oder
b) Abgeordneter des Gemeinderates ist, oder
c) zahlungsunfähiger Schuldner ist, oder
d) zu einer Haftstrafe verurteilt wurde oder wegen eines Delikts im Sinne des 3. Titels, V oder VI, 2. Teil des 1. Buches des Strafgesetzbuches für schuldig befunden wurde.

(IV) Die Friedensrichter werden entsprechend der Veröffentlichung des Premierministers im Amtsblatt entlohnt und müssen die eigene berufliche Tätigkeit nicht aufgeben.
(V) Friedensrichter werden für eine Dauer von 3 Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung für jeweils weitere 3 Jahre ist möglich.
(VI) In Ausübung seines Amtes unterliegt der Friedensrichter keiner Kontrolle oder Anweisung durch eine andere Person oder eine Behörde. Eine Amtsenthebung wegen eines Vergehens oder der Unfähigkeit im Amt aufgrund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens ist nur durch das Berufungsgericht auf Antrag des Premierministers möglich.
Artikel 5
Die Selbstablehnung und Ablehnung eines Friedensrichters wegen Befangenheit kann nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und das Zivilverfahren aus den gleichen Gründen erfolgen wie bei einem Richter der niederen Gerichtsbarkeit.
Artikel 6
Eine zum Friedensrichter bestellte Person darf den Dienst erst antreten, wenn vor dem Avukat Generali der Eid abgelegt wurde, wonach die vorgebrachten Fälle ohne Verzögerung, unparteiisch und unter Beachtung der Gleichheit vor dem Gesetz bearbeitet und entschieden werden.
Artikel 7
(I) Das Friedensgericht entscheidet jeden vorgebrachten Antrag und Gegenantrag in billiger und gerechter Weise. Fragen der Verjährung unterliegen der gesetzlichen Regelung.
(II) Das Friedensgericht hat das Verfahren niederzulegen, wenn
a) das Verfahren verhindert wird, weil zur Verteidigung ein Sachverhalt vorgebracht wird, der außerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts liegt, oder
b) ein anderes Verfahren vor einem zuständigen Gericht anhängig ist, dessen Ergebnis den erhobenen Anspruch vor dem Friedensgericht erledigt.

Artikel 8
(I) Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Friedensgerichts ist beim Berufungsgericht - Einzelrichter - gem. Art. 41 Abs. VI ZPO innerhalb einer Frist von 18 Tagen nach ergangener Entscheidung möglich.
(II) Die Berufung ist nur zulässig bezüglich
a) Unzuständigkeit des Friedensgerichts
b) Verletzung einer Verjährungsvorschrift
c) Verletzung des Art. 7 Abs. II dieses Gesetzes
d) eines groben Verstoßes gegen die Objektivität und Gleichheit vor dem Gesetz und wenn der Antragssteller dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

(III) Ist das Rechtsmittel begründet, wird die Entscheidung des Friedensgerichts durch das Berufungsgericht aufgehoben und über Antrag und Gegenantrag neu entschieden.
Artikel 9
(I) Der Friedensrichter entscheidet in Ansehung des Art. 16 dieses Gesetzes und Abs. II dieses Art. über den Verfahrensverlauf nach freiem Ermessen.
(II) Der Friedensrichter soll gemäß Abs. I dieses Art.
a) nach Möglichkeit am gleichen Tag der mündlichen Verhandlung und möglichst nach einer Sitzung entscheiden
b) nach freiem Ermessen Beweis erheben
c) nach Möglichkeit von einer Beweiserhebung durch Sachverständige Abstand nehmen und bei ihrer Notwendigkeit die Sachverständigenfragen festhalten
d) nur die wesentlichen Punkte in der Entscheidung ausführen,
und
e) die gleichen Vorschriften zur Ladung und Vereidigung von Zeugen anwenden, wie ein Richter des Magistratsgerichts in Zivilsachen

(III) Die Unwirksamkeit einer Entscheidung kann nicht auf die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften gestützt werden, solange die grundsätzlichen Vorschriften dieses Gesetzes beachtet wurden.
Artikel 10
(I) Der Friedensrichter entscheidet über die Kostentragungspflicht. Soweit Gründe nicht entgegenstehen, trägt die Kosten die unterlegene Partei.
(II) Die Kostentragungspflicht ist auf die Aufwendungen zu beschränken, die im Zusammenhang mit dem Fall stehen. Dies gilt, soweit der Wert des Verfahrens 250 Maltesische Liri nicht übersteigt, und betrifft Kosten und Auslagen Parteien.
(III) Im Fall von querulatorischen oder belanglosen Anträgen kann das Gericht dem Antragsteller eine an den Antragsgegner zu bezahlende Geldbuße bis zu 100 Maltesischen Liri auferlegen.
(IV) Eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts kann - je nach Wohnsitz des Schuldners - durch das Magistratsgericht von Malta oder Gozo vollstreckt werden, als wenn es eine Entscheidung dieses Gerichtes wäre.
Artikel 11
(I) Die Geschäftsstelle des Friedensgerichts wird jeweils nach Fall beim Magistratsgericht in Malta und beim Magistratsgericht in Gozo geführt.
(II) Protokolle und Entscheidungen sind für jedermann zugänglich; Kopien können zu den üblichen Gebühren gefertigt werden.
(III) Die Entscheidungen des Gerichts werden jeweils nach Fall beim Magistratsgericht in Malta und Gozo archiviert.
Artikel 12
(I) Der Geschäftsstellenleiter ist für den Geschäftsgang des Friedensgerichts zuständig. Er ist auch zuständig für weitere Amtsgeschäfte und Aufgaben gemäß diesem Gesetz.
(II) Die Amtsgeschäfte sind nach den Vorschriften der ZPO zu führen.
Artikel 13
Erscheint eine Partei zum geladenen Termin nicht, wird der Termin vertagt.
Erscheint zum vertagten Termin
a) der Antragsteller nicht, wird der Antrag unter Kostentragungspflicht zurückgewiesen
b) der Antragsgegner nicht, so wird ohne ihn verhandelt und entschieden.

Artikel 14
Die Parteien können sich von einer beliebigen Person vertreten lassen.
Artikel 15
Die Vorschriften über das Zivilverfahren (Englisch als Verfahrenssprache) sind anzuwenden.
Artikel 16
Der Minister kann zur Verbesserung des Verfahrens für das Friedensgericht Vorschriften erlassen:
a) Für das Friedensgericht und das Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen.
b) Verfahrensvorschriften für das Verfahren und das Rechtsmittel.
c) Über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
d) Über die Gerichtskosten.
e) Gebührenvorschriften für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die vor dem Friedensgericht auftreten.
f) Über die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters.
g) Andere Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.

Artikel 17
Die Ausgaben für das Friedensgericht und die Entlohnung der Friedensrichter werden aus dem Haushalt bestritten, ohne dass es einer besonderen Bewilligung bedarf.

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2. Rechtsanwälte als Friedensrichter in Malta

Alles klagt über die Belastung der Justiz. Einhelligkeit besteht hinsichtlich der Notwendigkeit von wirksamen Maßnahmen zur Entlastung. Der deutsche Gesetzgeber hat in den vergangenen Novellierungen der ZPO durch Erhöhung der Streitwerte und Berufungssummen das Problem vom Grunde her nicht gelöst. Ausgewirkt haben sich diese Änderungen allenfalls in einer Mehrbelastung der Amtsgerichte.
Der Inselstaat Malta ist einen anderen Weg gegangen und hat ein eigenes »Gericht für kleine Ansprüche« (001)
geschaffen, wodurch die Justizentlastung sozusagen »von unten« erreicht wird. Der Inhalt dieser Neuregelung ist für die Anwaltschaft bemerkenswert.

Der mit Wirkung zum 16.10.1995 (002) neu geschaffene Gerichtszweig stellt eine Art Schiedsgericht dar. In Anlehnung an die unterste Gerichtsbarkeit in Italien und Spanien wird diese neue Gerichtsbarkeit wohl nach deutscher Diktion als Friedensgericht zu bezeichnen sein und gehört neben dem Magistratsgericht als Gericht der sogenannten unteren Gerichtsbarkeit zur ordentlichen Gerichtsbarkeit von Malta. Ausschließlich zuständig ist das Friedensgericht für alle zivilrechtlichen Ansprüche bis zu einem Streitwert von 1.500,- LM (003) (= ca. 3.800,- DM (004)) (005), nicht jedoch für unbewegliches Vermögen, Dienstbarkeiten, Lasten oder andere Rechte daran, noch für Zwangsräumungen des unbeweglichen Vermögens, selbst wenn der Streitwert hierbei unter 1.500,- LM liegt (006). Zur Streitwertermittlung sind verschiedene Teilansprüche nicht zusammenzurechnen, wenn sie aus verschiedenen Rechtsgründen geltend gemacht werden. In diesem Falle gilt der Wert des höchsten Teilanspruchs (007).

Bemerkenswert ist vor allem, dass als Richter berufstätige Rechtsanwälte bestellt werden (008), sofern sie unbescholten sind, keine Abgeordneten des Parlaments oder eines Gemeinderates sind und mit einer Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren aufwarten können.
Die eigene Berufstätigkeit muss nicht aufgegeben werden (009).
Die Bestellung erfolgt für drei Jahre mit der Möglichkeit der Wiederbestellung. Die Bestellten werden als Richter vereidigt und sind wie Berufsrichter ablehnbar (010). Die Bezahlung erfolgt aus der Staatskasse.

Die Friedensrichter sind in ihrer Entscheidung frei und unabhängig. Vorgeschrieben ist ihnen nur, dass sie »billig und gerecht« zu entscheiden haben. Allein Verjährungsregeln und eine Unzuständigkeit des Friedensgerichts entscheiden sich ausschließlich nach dem Gesetz (011).

Verfahrensvorschriften wurden für das Friedensgericht stark vereinfacht. Der Friedensrichter entscheidet als Einzelrichter, wobei er den Verfahrensverlauf nach freiem Ermessen bestimmen kann (012). Er soll nach Möglichkeit am Tag der mündlichen Verhandlung unmittelbar nach der Sitzung entscheiden. Die Beweiserhebung erfolgt nach freiem Ermessen; von einem Sachverständigenbeweis soll möglichst Abstand genommen werden. Die schriftliche Entscheidung soll sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (013).

Das Friedensgericht tagt nicht nur am Sitz eines Magistratsgerichts. Der Justizminister hat für das Friedensgericht auch weitere Verhandlungsorte bestimmt, wobei die Sitzung möglichst am Wohnort des Beklagten stattfinden soll (014). Die Geschäftsstelle des Friedensgerichts wird jedoch beim Magistratsgericht geführt.
Erscheint eine Partei zum anberaumten Termin nicht, wird vertagt. Im Folgetermin wird bei Nichterscheinen des Antragstellers kostenpflichtig abgewiesen. Bei Nichterscheinen des Antragsgegners wird ohne ihn verhandelt und entschieden (015).

Im übrigen trägt die unterlegene Partei (016)
die Kosten des Verfahrens. Auslagen der Parteien für Rechtsanwälte oder Beistände oder sonstige Vertreter sind beschränkt erstattungsfähig (017). Der Friedensrichter hat auch die Möglichkeit, dem Antragsteller bei querulatorischen oder belanglosen Anträgen eine Geldbuße bis zu 100,- LM aufzuerlegen, die dieser an den Antragsgegner zu bezahlen hat (018).

Rechtskräftige Entscheidungen des Friedensgerichts sind vollstreckbar wie solche des Magistratsgerichts (019).

Urteile des Friedensrichters sind binnen 18 Tagen nach ergangener Entscheidung berufungsfähig, allerdings nur wegen eines Verstoßes gegen Verjährungs- oder Zuständigkeitsvorschriften oder wegen eines Verstoßes gegen Objektivität und Gleichheit vor dem Gesetz (020). Ist die Berufung zulässig und begründet, kann das Berufungsgericht nicht zurückverweisen, sondern muss neu über Antrag und Gegenantrag entscheiden (021).

Diese Art der Entlastung des Justiz hat sich bisher bei uns noch niemand einfallen lassen. Sie ist bemerkenswert und würde auch dem immer größer werdenden Kreis der deutschen Anwaltschaft ein neues Betätigungsfeld bieten. Leider ist Malta viel zu klein, um mit dieser bestechenden Idee dem Gesetzgeben in Deutschland auch nur einen Denkanstoß liefern zu können.

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© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Peter Pietsch, Mering bei Augsburg