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Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ab 21.1.2005

1.
Im Bemühen um einen einheitlichen europäischen Justizraum sind in der Europäischen Union augenblicklich für alle Mitgliedsstaaten u.a. folgende wichtigen Verordnungen zur Vollstreckung einer inländischen gerichtlichen Entscheidung in einem anderen EU-Land in Kraft:
Seit 1.3.2002 gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU [1] die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) vom 22.12.2000 [2]. Für die neuen EU-Mitgliedsländer ist diese EG-Verordnung seit deren Beitritt [3] in Kraft. Diese Verordnung hat für IPR-Fälle die Abkehr von der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit den Wohnsitz des Beklagten als Anknüpfungspunkt gebracht und verdrängt die nationalen Regeln für die internationale Zuständigkeit. Sie schreibt nicht nur neue Zuständigkeiten vor, sie bietet auch die Anerkennungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten in jedem EU-Land, wenngleich nach Art. 38 ff EuGVO die Ausgangsentscheidung im EU-Vollstreckungsstaat noch für vollstreckbar erklärt werden muss [4].
In gleicher Weise gilt in allen EU-Ländern seit 1.3.2001 die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung der gemeinsamen Kinder der Ehegatten (EheVOI) vom 29.5.2000 [5], welche für die zehn osteuropäischen Beitrittsstaaten ebenfalls seit 1.5.2004 gilt. Sie wird allerdings ab 1.3.2005 ersetzt werden durch die Verordnung (EG) Nr. 2001/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EheVOII) vom 27.11.2003 [6]. Diese beiden Verordnungen schreiben ebenfalls internationale Zuständigkeitsvorschriften für Ehescheidungen, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigkeitserklärung einer Ehe sowie für Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung über Kinder unter Aufhebung der nationalen Zuständigkeitsrechte vor [7]. Die Verordnungen bieten auch Anerkennungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten in einem anderen EU-Staat, wenngleich auch nach diesen Normen noch immer ein Exequaturverfahren notwendig ist [8].

2.
Ungeachtet dieser bereits erleichterten Vollstreckungsmöglichkeiten innerhalb des EU-Raumes wird es ab 21.10.2005 [9] eine noch weiter vereinfachte Vollstreckungsmöglichkeit geben mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) vom 21.4.2004 [10]. Auch diese Verordnung wird für alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks in Kraft treten [11]. Die Verordnung gilt für alle Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt jedoch nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie Staatshaftungsrecht. Sie ist auch nicht anwendbar auf Personenstandssachen, Vertretungen von natürlichen Personen, eheliche Güterstände sowie Erbrecht oder Testamentrecht. Gleichfalls ist sie nicht anwendbar für Konkurse, Vergleiche, Angelegenheiten der sozialen Sicherheit und für die Schiedsgerichtsbarkeit [12]. Mit der Verordnung wird in allen EU-Mitgliedsstaaten ein neuer "Europäischer Vollstreckungstitel" geschaffen, der sogleich und ohne Exequatur in allen anderen Mitgliedsstaaten der EU direkt vollstreckbar ist und zwar in gleicher Weise wie ein Vollstreckungstitel des Vollstreckungsmitgliedsstaates [13]. Sie gilt für gerichtliche Entscheidungen, wobei es gleichgültig ist, ob sie als Urteil, Beschluss oder als Bescheid bezeichnet sind [14].
Darunter fallen demnach Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide. Die Verordnung gilt auch für Forderungen mit der Angabe einer bestimmte Geldsumme und ihrer Fälligkeit, solange sich solcherlei aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde ergibt [15].
Sie gilt schließlich auch für öffentliche Urkunden, die von einer hierzu ermächtigten Behörde beurkundet wurden [16]. Vorausgesetzt ist jeweils, dass die Forderung "unbestritten" ist.

2.1
Nach der Verordnung lassen sich die "unbestrittenen Forderungen" [17] in zwei Gruppen einteilen. Zum einen sind dies jene Fälle, in denen der Schuldner bei der Schaffung des Titels aktiv mitgewirkt hat, sei dies dass der Schuldner ausdrücklich in einem gerichtlichen Verfahren anerkannt oder durch einen gerichtlichen Vergleich akzeptiert [18] oder in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat [19].
Darunter fallen vollstreckbare notarielle Urkunden und vor allem Unterhaltsurkunden, die vor den Jugendämtern errichtet wurden. Zur zweiten Gruppe gehören gerichtliche Fälle, in denen der Schuldner während des streitigen Verfahrens nicht widersprochen hat [20] oder nach vorausgegangenem Widerspruch zum Termin nicht erschienen ist oder nicht vertreten war und dies im Entscheidungsstaat als Zugeständnis zu werten ist [21], demnach Versäumnisurteile. Gleiches gilt, wenn der Schuldner in einem Mahnverfahren weder Widerspruch noch Einspruch eingelegt hat.

2.2.
Um die Vollstreckungsmöglichkeit in einem anderen EU-Staat zu eröffnen, muss die Entscheidung bzw. öffentliche Urkunde als auch "Europäischer Vollstreckungstitel" bestätigt werden. Dazu bedarf es nach Art. 6 EuVTVO eines Antrages im Ursprungsmitgliedstaat. Die Verordnung sieht dazu vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission gem. Art. 30 EuVTVO die Zuständigkeiten mitteilt, damit sie im Amtsblatt der EU zugänglich gemacht werden [22]. Bisher gibt es in Deutschland das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen ("Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG" vom 19.2.2001 [23], das u.a. auch für die Verordnung (EG) Nr. 1347/200 des Rates vom 29. Mai 2000 und und die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 anwendbar ist. Das AVAG sieht aber das bisher notwendige Vollstreckbarerklärungsverfahren vor, das die EuVTVO gerade abschafft. Es ist deshalb für den "Europäischen Vollstreckungstitel" nicht sachgerecht.
Vorgesehen ist deshalb in Deutschland ein eigenes EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz, das bisher als Referentenentwurf [24] vorliegt. Mit ihm sollen Durchführungsvorschriften für die EuVTVO geschaffen werden, u.a. durch Ergänzung der ZPO mit den neuen §§ 1079 - 1088. Als zuständige Behörde i.S.v Art. 6 EuVTVO soll gem. § 1079 ZPO n.F. das Gericht, die Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person zuständig sein, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, demnach das Ausgangsgericht, das die Urkunde ausstellende Notariat, oder im Falle von Unterhaltsurkunden das dafür zuständige Amt.
Bestätigt wird der "Europäische Vollstreckungstitel", wenn die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist [25], die Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kapitel II, Abschnitte 3 u. 6 der EuGVO [26] steht, und es sich um eine unbestrittene Forderung handelt.

2.3
Darüber hinaus wird ein "Europäischer Vollstreckungstitel" bestätigt, wenn eine unbestrittene Forderung unterstellt werden kann, weil Mindestvorschriften für die Zustellung eingehalten wurden [27].
Das ist der Fall, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Schuldner persönlich nach Art. 13 Abs. 1 lit a-d EuVTVO zugestellt wurde und er den Empfang bestätigt hat. Eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann auch mündlich in einer Verhandlung über dieselbe Forderung bekannt gemacht werden, was im Protokoll jedoch vermerkt sein muss [28]. Ohne persönlicher Zustellung an den Schuldner muss die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder ein gleichwertiges Schriftstück sowie eine Ladung zum Gerichtstermin in Form des Art. 14 EuVTVO nachgewiesen werden [29]. Zu den Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen zählt schließlich auch, dass der Schuldner über die genaue Bezeichnung der Parteien, die Höhe der Forderung samt ihrem Grund und die genaue Bezeichnung der geforderten Zinsen informiert wird [30] und schließlich über die Folgen den Nichtbestreitens und des Nichterscheinens belehrt wird [31]. Dazu sollen nach dem Referentenentwurf für ein EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz die §§ 215, 276 Abs. 2, 338 und 499 ZPO entsprechend ergänzt werden.
Selbst wenn die Mindestvorschriften bei der verfahrenseinleitenden Zustellung nach Art. 13 bis 15 EuVTVO nicht eingehalten wurden, kann immer noch eine Heilung erfolgen, indem eine Zustellung der Entscheidung unter Beachtung der Zustellungsvoraussetzungen nebst Belehrung des Schuldners über seine Rechtsbehelfe erfolgt ist, die der Schuldner jedoch nicht wahrgenommen hat [32]. Eine Heilung tritt auch ein, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners ein Nachweis ergibt, dass er das zuzustellende Schriftstück erhalten hat und er sich auf eine Verteidigung hätte einlassen können [33].

2.4
Liegen die Voraussetzungen vor, so hat das Ausgangsgericht oder die Ausgangsbehörde die Titulierung als "Europäischen Vollstreckungstitel" unter Verwendung des in Anhang I der Verordnung abgedruckten Formblattes zu bestätigen [34]. Das gilt auch für eine Kostenentscheidung eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates dem nicht ausdrücklich widersprochen hat [35]. Für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden gilt das Gleiche; für sie sind die Voraussetzungen für die auszustellende Bestätigung jedoch erleichtert [36]. Für gerichtliche Vergleiche ist das im Anhang II abgedruckte Formblatt zu verwenden, für öffentliche Urkunden das Formblatt aus Anhang III. Sind die Voraussetzungen für einen "Europäischen Vollstreckungstitel" nur zu einem Teil gegeben, kann eine Bestätigung auch nur für diesen Teil ausgestellt werden [37]. Ein "Europäischer Vollstreckungstitel" kann nach dem Recht des Ursprungsstaates auch berichtigt oder widerrufen werden [38], wenn sich herausstellt, dass Entscheidung und Bestätigung voneinander abweichen bzw. die Voraussetzung für seine Erteilung nicht gegeben waren [39].
Gegen die Erteilung der Bescheinigung hat der Schuldner keinen Rechtsbehelf. Wäre es anders, wäre der Beschleunigungszweck der Verordnung nicht mehr gegeben.

2.5
Für die Vollstreckung im ausländischen EU-Staat ist das Recht des Vollstreckungsstaates anzuwenden [40]. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 2 ff EuVTVO. Danach ist im Vollstreckungsstaat die zu vollstreckende Entscheidung vorzulegen, die selbst nicht mit einer Vollstreckungsklausel vesehen sein muss. Vorzulegen ist auch die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Sofern der Vollstreckungsstaat die Sprache der Bestätigung nicht als Amtssprache kennt, kann vom Vollstreckungsmitgliedstaat eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung gefordert werden [41]. Nachdem ein Europäischer Vollstreckungstitel im Vollstreckungsstaat wie ein inländischer Titel zu behandeln ist, sind jedwede Beschränkungen unabhängig vom autonomen Recht des Vollstreckungsstaates ausgeschlossen [42]. Es darf deshalb kein Wahldomizil, Ausländersicherheit oder ähnliches verlangt werden.
Der Schuldner ist im Vollstreckungsstaat jedoch nicht rechtlos. Wenn die als Europäische Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früher ergangenen Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat unvereinbar ist, weil sie zwischen denselben Parteien erging und selbst schon vollstreckbar ist und die Unvereinbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat nicht geltend gemacht werden konnte, so kann der Schuldner gem. Art. 21 EuVTVO einen Antrag auf Verweigerung der Vollstreckung stellen. Dieser öffnet jedoch keinerlei Überprüfung der Entscheidung selbst oder der Bestätigung als "Europäischer Vollstreckungstitel" [43]. Darüber hinaus kann der Schuldner im Vollstreckungsstaat einen Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung gem. Art. 23 EuVTVO stellen, wenn er im Ursprungsstaat einen Rechtsbehelf gegen die als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung eingelegt hat oder Wiedereinsetzung beantragt hat. Das gilt auch für den Fall, dass die Berichtigung oder der Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel [44] beantragt wurde. In diesem Fall kann in Vollstreckungsstaat das Vollstreckungsverfahren auf Sicherheitsmaßnahmen beschränkt werden oder von Sicherheit abhängig gemacht werden. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Vollstreckungsverfahren auch ausgesetzt werden [45].

3.
Die Vollstreckungsmöglichkeit nach der EuVTVO ohne Exequatur besteht für alle Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche oder aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden, die nach dem Inkrafttreten der EuVTVO am 21. Januar 2005 ergangen bzw. aufgenommen wurden. Vollstreckt werden kann ab dem 21. Oktober 2005 [46].
Andere Vollstreckungsmöglichkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVO) bleiben davon unberührt [47]. Der Gläubiger hat es also in der Hand, ob er bei einer unbestrittenen Forderung diese als "Europäischer Vollstreckungstitel" bestätigt haben möchte oder mit Exequaturverfahren vollstrecken will.

Schon die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVO) war ein Meilenstein auf dem Weg zu einem einheitlichen Europäischen Justizraum. Die neue Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Vollstreckung eines Europäischen Titels ohne Exequatur ist es umso mehr, wenngleich nur als erster Schritt auf dem Wege zur weiteren Rechtsangleichung innerhalb des EU-Raumes. Es bleibt zu hoffen, dass die neue Verordnung auf Grund der aufgestellten Mindestvorschriften zur Zustellung den Mitgliedsstaaten darüber hinaus auch eine Anregung bietet, ihr jeweiliges Zustellungsrecht zu vereinheitlichen.




1) Mit Ausnahme Dänemarks, vgl. Erwägungsgründe 21 u. 22 EuGVO.
2) ABl. EG 2001, Nr. L 12, S. 1. Auch als EuGVVO bezeichnet.
3) 1.5.2004.
4) Art. 32ff EuGVO.
5) ABl. EG 2000, Nr. L 160, S. 19.
6) ABl EG 2003, Nr. L 338, S. 1.
7) Art. 2ff EheVOI bzw. Art. 3ff EheVOII.
8) Art. 21ff EheVOI bzw. Art. 28ff EheVOII.
9) In Kraft ab 21.1.2005 und gültig ab 21.10.2005 gem. Art. 33 EuVTVO.
10) ABl. EG 2004, Nr. L 143, S. 15.
11) Vgl. Erwägungsgrund Nr. 25 EuVTVO.
12) Art. 2 EuVTVO.
13) Art. 5 EuVTVO.
14) Art. 4 Ziff. 1 EuVTVO.
15) Art. 4 Ziff 2 EuVTVO.
16) Art. 4 Ziff 3 EuVTVO.
17) Art. 3 ff EuVTVO.
18) Art. 4, Abs. 1, lit a EuVTVO.
19) Art 3, Abs. 1, lit d iVm Art. 4 Ziff. 2 u. 3 EuVTVO.
20) Art. 4, Abs. 1, lit b EuVTVO.
21) Art. 3 Abs. 1 lit. c EuVTVO.
22) Art. 30 Abs 2 EuVTVO, öffentlich zugänglich gemacht werden muss dies auch durch andere geeignete Mittel.
23) BGBl. I, S. 288, ber. 436.
24) Stand 25. Juni 2004.
25) Art. 6 lit a EuVTVO.
26) Art. 6 - 14 (Zuständigkeit für Versicherungssachen) und Art. 22 (ausschließliche Zuständigkeit) EuGVO.
27) Vergl. Erwägungsgründe 12 - 19 EuVTVO.
28) Art. 13 Abs. 2 EuVTVO.
29) Die Zustellung an einen Vertreter des Schuldners regelt Art 15 EuVTVO.
30) Art 16 EuVTVO.
31) Art. 17 EuVTVO.
32) Art. 18 EuVTVO.
33) Art. 18 Abs. 2 EuVTVO.
34) Art. 9 EuVTVO.
35) Art. 7 EuVTVO.
36) Art. 24 EuVTVO für gerichtliche Vergleiche, Art. 25 EuVTVO für öffentliche Urkunden, wobei die Prüfungspflichten jeweils nach Abs. 3 vermindert sind.
37) Art. 8 EuVTVO.
38) Unter Verwendung des im Anhang VI der EuVTVO abgedruckten Formblatts.
39) Art. 10 EuVTVO, dafür ist das Formblatt aus Anhang VI zu verwenden.
40) Art. 20 Abs. 1 EuVTVO.
41) Art. 20 Abs. 2, lit. c. Für die Vollstreckung in Deutschland sieht der Referentenentwurf zum EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz die Bestätigung in deutscher Sprache vor.
42) Art. 20 Abs. 3 EuVTVO.
43) Art. 21 EuVTVO.
44) Gem. Art. 10 EuVTVO.
45) Art. 23 lit c EuVTVO.
46) Art. 33 EuVTVO.
47) Art. 27 EuVTVO.




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