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AKTUELLES

Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.07.2007

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Peter Pietsch, Mering


Schon am 05.04.2006 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts beschlossen. Ursprünglich war das Inkrafttreten zum 01.04.2007 geplant, was jedoch von einigen CDU-Mitgliedern des Familienausschusses blockiert wurde. Nunmehr soll die Gesetzesänderung zum 01.07.2007 in Kraft treten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht soll das Kindeswohl durch Neuordnung der Rangfragen gefördert werden, das heißt, Kinder sollen eine Besserstellung erfahren. Auch der Mindestunterhalt für Kinder wird wieder eingeführt und die Kindergeldverrechnung wird vereinfacht. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist die Zielsetzung eine Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe. Letztlich soll das Unterhaltsrecht grundsätzlich vereinfacht und die Justiz entlastet werden.

Das Ziel ist, dass nach der Scheidung grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat, denn nach Scheidung einer Ehe soll ein Unterhaltsanspruch, gemessen am Grundsatz der Eigenverantwortung, die Ausnahme bleiben. Wird ein minderjähriges Kind betreut, so sind bestehende Betreuungsmöglichkeiten zu nutzen, was zur Folge hat, dass der das Kind betreuende Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des Kindes darlegen und beweisen muss, dass keine zumutbare und verlässliche Betreuungsmöglichkeit besteht und er deshalb keiner Erwerbstätigkeit und keiner Teilzeittätigkeit nachgehen kann. Betreuungsmöglichkeiten sind dabei nicht nur Tageseinrichtungen in Kindergärten und Kinderhorten, sondern auch die Betreuung durch Angehörige.
Ohne Kinderbetreuung obliegt es zukünftig jedem Geschiedenen, wegen einer stärkeren Betonung der Eigenverantwortung, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sofern der Bedürftige meint, dass ihm im konkreten Einzelfall eine Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zumutbar ist, so wird er dies darlegen und beweisen müssen.
Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten konnte bisher schon begrenzt werden. Zukünftig muss durch die Gerichte eine Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit erfolgen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen, die sich nach objektiven Kriterien wie etwa der Ehedauer von weniger als zehn Jahren oder mangelnder Kinderbetreuung orientieren, dies erfordern. Für eine Begrenzung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten ist zwar der Unterhaltspflichtige beweispflichtig, den Bedürftigen obliegt es aber, sämtliche Umstände vorzutragen, die gegen die Anwendung des Gesetzes für eine längere Schonfrist oder für die Bejahung eines geringeren Eingriffs sprechen.
Neu eingeführt wird, dass ein Ehegattenunterhalt vollständig entfällt, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Maßgebend ist dabei, ob sich der geschiedene Ehepartner in der neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität gelöst hat. Nach bisheriger Rechtsprechung war dies erst nach zwei bis drei Jahren der Fall; zukünftig wird dies schon eher anzunehmen sein.
Bei mehreren geschiedenen Ehegatten war der früher geschiedene Ehegatte bisher bevorrechtigt. Zukünftig besteht eine gleiche Rangordnung. Vereinbarungen über einen nachehelichen Unterhaltsverzicht bedürfen zukünftig der notariellen Beurkundung.
Der Unterhalt für minderjährige Kinder richtet sich zukünftig nicht mehr nach der sogenannten Regelbetragsordnung aus, sondern nach dem Mindestunterhalt. Dieser ist abhängig vom "doppelten Freibetrag für das tatsächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem Einkommenssteuergesetz". Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind dies derzeit 265,00 Euro, bis zum zwölften Lebensjahr 304,00 Euro und ab dem dreizehnten Lebensjahr 356,00 Euro.
Im Ergebnis ergibt sich mit der Gesetzänderung und nach Abzug des hälftigen Kindergeldes zwar ein geringerer Kindesunterhalt als bisher, was aber nicht zu einer Änderung von bisherigen Unterhaltstiteln führt, denn die Neuermittlung des Kindesunterhalts ist keine Änderung von mehr als 10 %. Das sogenannte Existenzminimum wird alle zwei Jahre neu festgesetzt. Die erste Änderung ist zum 01.01.2009 geplant.
Die Kindergeldverrechnung wird neu konzipiert. An die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt des Kindes tritt künftig der bedarfsmindernde Vorwegabzug des Kindergeldes. Bei Volljährigen wird das Kindergeld als Einkommen behandelt und das volljährige Kind hat einen Auszahlungsanspruch gegen den Bezieher des Kindergeldes oder kann beantragen, dass das Kindergeld direkt an ihn ausbezahlt wird.
Für Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfolgt ebenfalls eine Rechtsanpassung. Zukünftig wird der Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes von der Kindergeldkasse bezahlt werden. Das wird in den alten Bundesländern nichts ändern, führt jedoch in den neuen Bundesländern zu einer Erhöhung.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so gibt es zukünftig folgende Rangordnung:
  1. Minderjährige unverheiratete Kinder
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle der Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer
  3. Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen
  4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen (also nicht privilegierte volljährige Kinder)
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
  6. Eltern
  7. Weitere Verwandte in aufsteigender Linie, wobei unter ihnen die näheren den entfernteren vorgehen.

Nach den Übergangsbestimmungen können bisherige Unterhaltstitel geändert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führt und eine Änderung dem anderen Teil unter besonderer Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Das heißt, dass Titel der neuen Rechtslage angepasst werden können, nicht dagegen Abfindungen und Gesamtvereinbarungen.


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