DIE KANZLEI

KINDESENTFÜHRUNG IN DAS AUSLAND

VOLLSTRECKUNG
ÖSTERREICHISCHER
TITEL


RECHTSPRECHUNG
»TELEFAX«


RECHTSPRECHUNG
»E-MAIL«


MALTA-RECHT

IPR-GESETZE

EU-RECHT

HAAGER
ÜBEREINKOMMEN


AKTUELLES

Zur Person Peter Pietsch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
(Bundesrepublik Deutschland)


      


Geboren am 23.09.1947 in Nannhofen bei München


Ausbildung:

  • Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität in München
  • Royal University of Malta
  • Universität Augsburg
  • Staatsexamen in Augsburg 1978
  • Juristischer Staatsbeamter bei der Regierung von Schwaben
  • Zugelassen als Rechtsanwalt seit Dezember 1979
  • Fachanwalt für Familienrecht seit Dezember 1997


Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Internationales Privatrecht
  • Mietrecht
  • Allgemeines Zivilrecht


Interessenschwerpunkte:

  • Strafrecht
  • Wettbewerbsrecht


Sonstige Tätigkeiten:

Familienrecht und Erbrecht bilden neben dem allgemeinen Zivilrecht die wesentlichen Tätigkeitsfelder der Kanzlei.

Darüber hinaus wird auch in umfangreicher Weise Verkehrsrecht und Strafrecht bearbeitet.


Mitgliedschaften:


Veröffentlichungen:

  • "Internationale Kindesentführung"
    (FuR 2017, 189 ff)
  • "Internationaler Gewaltschutz"
    (FuR 2016, 685 ff)
  • "Anerkennung und Vollstreckung europäischer
    Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen"
    (FuR 2015, 456)
  • "Die grenzüberschreitenden zivilrechtlichen Vollstreckungsmechanismen in der EU"
    (Österreichisches Anwaltsblatt 2013, 639 ff)
  • "Rechtswahl für Ehesachen nach "Rom III"
    (NJW 2012, 1768 f)
  • "Rom III anwendbar ab dem 21.06.2012"
    (Österreichisches Anwaltsblatt 2012, 321 f)
  • "Scheidungsrecht in Malta"
    (FamRZ 2012, 426f)
  • "Die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in Deutschland"
    (FF 2011, 237ff)
  • "Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen im Jahre 2005"
    (FF 2005, 180)
  • Sachbearbeiter des Länderteils "Malta" in:
    Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht
    Verlag für Standesamtswesen GmbH & CO. KG, Frankfurt
  • Bearbeiter des Länderberichts "Malta" in:
    Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen
    Verlag C.H. Beck
  • Mitarbeit am Kommentar "Das neue Mietrecht"
    Praktiker Handbuch für die Bau- und Wohnungswirtschaft,
    WEKA-Fachverlage GmbH, Kissing
  • "Rechtsanwälte als Friedensrichter in Malta"
    (AnwBl. 1996, 528)
  • "EU-Mitglied Malta"
    (Anwalt aktuell 2007, 26 f)
  • "Die Anerkennung und Vollstreckungserklärung für österreichische zivilrechtliche Forderungstitel in Deutschland"
    (Österreichisches Anwaltsblatt 2007, 348 ff)
  • "Das Europäische Mahnverfahren ab dem 12. Dezember 2008"
    (Anwalt aktuell 2008, 28 f)
  • "Die Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung"
    (FamRZ 2009, 1730 ff)
  • "Vom großen Vorschlag zum kleinen Rückschlag - Was uns die neue Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 bringen wird"
    (Österreichisches Anwaltsblatt 2009, 486 ff)
  • Juristische Beiträge in Rundfunk und lokalen Zeitungen


Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen:

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)


Berufshaftpflichtversicherung:

Für die anwaltschafliche Tätigkeit besteht nach gesetzlicher Vorschrift eine Berufshaftpflichtversicherung
- bei der ERGO Versicherungsguppe, Victoria Versicherungs AG, Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf
- mit der Versicherungsnummer HV-HA 2837460.7-00630-0143 (RA Peter Pietsch)
- mit einem Versicherungsumfang für jeden Versicherungsfall von 500.000 Euro und einer Jahreshöchstleistung von 1.000.000 Euro.
Die Versicherungssummen betragen
- für Personenschäden: je Versicherungsfall 3.000.000 Euro, Jahreshöchstleistung 6.000.000 Euro
- für Sachschäden: je Versicherungsfall 1.500.000 Euro, Jahreshöchstleistung 3.000.000 Euro.
Die Versicherung ist auf die Tätigkeit in Deutschland beschränkt.


Vergütungs- bzw. Gebührenvereinbarung:

a) Beratung

Die Gebühren des Anwalts für Beratungstätigkeit sind seit dem 01.07.2006 ersatzlosaufgehoben worden. Es gibt nur mehr die Gebührenregelung für Beratungstätigkeit in § 34 RVG (für Beratung, Gutachten und Mediation), wonach der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll, und ansonsten, für den Fall, dass keine Vereinbarung getroffen worden ist, die Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwendbar sind.
Die in dieser Kanzlei verwendete Vergütungs- bzw. Gebührenvereinbarung können Sie hier herunter laden.

Für eine Beratung gegenüber einem Verbraucher ist die Beratung gesetzlich beschränkt auf höchstens 190,00 Euro. Unter einem ersten Beratungsgespräch versteht man eine erste überschlägige "Einstiegsberatung", eine pauschale überschlägige Information des Auftragsgebers, die es ihm ermöglicht, sich einen ersten Überblick über die Rechtslagezu zu verschaffen, auf Grund dessen er dann beurteilen kann, ob er dem Anwalt ein weitergehendes Mandat erteilt oder nicht. Die Begrenzung greift grundsätzlich nicht ein, wenn es zu einem zweiten oder gar weiteren Beratungstermin kommt oder wenn (auch) schriftlich beraten wird.

Wurde keine Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt § 34 Absatz 1 Satz 2 RVG. Der Anwalt erhält eine Vergütung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Einschlägig ist in diesem Fall § 612 Abs. 2 BGB. Der Anwalt erhält also eine angemessene (ortsübliche) Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG (§ 34 Absatz 1 Satz 3, 2. Hs. VV). Zu berücksichtigen sind dabei
- der Umfang der anwaltschaftlichen Tätigkeit,
- Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit,
- Bedeutung der Sache,
- Einkommensverhältnisse des Auftragsgebers und
- Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers (§ 14 Absatz 1 Satz 1RVG), sowie
- das besondere Haftungsrisiko des Anwalts (§ 14 Absatz 1 Satz 2RVG).

b) Sonstige Tätigkeit des Anwalts

Sie können ungeachtet der Vorschriften nach dem RVG auch eine Vergütungs- bzw. Gebührenvereinbarung für die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit treffen, wenn in der Vereinbarung die "außergerichtliche Tätigkeit" oder "gerichtliche Tätigkeit" angekreuzt wird.
Die Vergütungsvereinbarung kann hier herunter geladen werden.



© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck