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HAAGER
ÜBEREINKOMMEN


AKTUELLES
Vollstreckung österreichischer zivilrechtlicher Forderungstitel in Deutschland


A) Kostenentscheidungen seit dem 01.01.1960

1. Anwendbar ist:
Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 01.03.1954 - HZPÜ - (BGBl. 1958 II S. 576).

2. Für folgende Titel:
Nur Kostenentscheidungen (Art. 18 HZPÜ).

3. Ausgeschlossen sind:
Alle anderen Titel.

4. Für das Exequaturverfahren in Deutschland gilt das:
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 01.03.1954 über den Zivilprozess vom 18.12.1958 - ZPÜbkHaagG - (BGBl. 1958 I S. 939).

5. Dafür zuständig ist:
Das Amtsgericht, bei dem der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und bei Fehlen eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk Vermögen des Kostenschuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

6. Dort ist zu beantragen:
"Die österreichische Kostenentscheidung ... für vollstreckbar zu erklären".

Der Antrag kann auf diplomatischem Weg gestellt werden (Art. 18 Abs. 1 und 2 HZPÜ), in diesem Fall wird die Entscheidung der Landesjustizverwaltung zugeleitet. Dem Kostenschuldner wird nur auf Betreiben des Gläubigers zugestellt. (§ 5 Abs. 1 ZPÜbkHaagG).
Bei Antrag des Kostengläubigers selbst (Art. 18 Abs. 3 HZPÜ) wird dem Kostenschuldner von Amts wegen zugestellt.

7. Vorzulegen sind mit dem Antrag:
Die vollstreckbare Kostenentscheidung.

Sollte von einem Kläger, gegen den eine Kostenentscheidung ergangen ist (Art. 18 HZPÜ), in einem Vertragsstaat Gerichtskosten eingezogen werden, so ist deren Betrag für ein Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Art. 18 Abs. 2 HZPÜ) von dem Gericht der Instanz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss festzusetzen. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der für die Betreibung der Gerichtskosten zuständigen Behörde (§ 8 ZPÜbkHaagG).

8. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.

Dagegen Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 567 - 577 ZPO (§ 6 ZPÜbkHaaG).
Wurde Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abgelehnt und ist der Antrag auf diplomatischen Wege gestellt worden, so steht die Beschwerde dem Staatsanwalt zu, ansonsten steht sie dem Antragsteller zu (§ 6 Abs. 2 ZPÜbkHaagG).

B) Titel entstanden 01.01.1960 bis 31.08.1996 in Zivil- u. Handelssachen, FGG-Sachen und Entscheidungen von Strafgerichten über Rechtsverhältnisse aus Zivil- oder Handelsrecht
Und für sachgleiche Titel vom 01.09.1996 bis 30.02.2002:

Die von LuGÜ/EuGVÜ nicht erfasst werden (Erbrechtssachen, Personenstandssachen)
Für Titel ab 01.03.2001 nur anwendbar, sofern EuGVO nicht greift.

1. Anwendbar ist:
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 06.06.1959 (BGBl. 1960 II S.1246).

2. Für folgende Titel:
- Alle gerichtlichen Entscheidungen, gleichgültig ob als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl, Zahlungsauftrag.
- Gerichtliche Vergleiche (Art. 11).
- Öffentliche Urkunden (Art. 13).
- Unterhaltstitel, sofern seit dem 01.05.1945 entstanden aber nur hinsichtlich Fälligkeit ab 01.01.1960 (Art. 19 Abs. 2), insoweit auch einstweilige Anordnungen oder einstweilige Verfügungen.
- Entscheidungen österreichischer Börsenschiedsgerichte, die nicht auf Schiedsvertrag beruhen.

Nicht rechtskräftige Titel:
Nur wenn österreichischer Beschluss für Exekution zur Sicherstellung vorliegt und dies für einen bestimmten Zeitraum (Art. 5 Abs. 2).

3. Ausgeschlossen sind:
- Schiedssprüche und Vergleiche aus Schiedsverfahren (Art. 12) (dafür anwendbar ist das New Yorker UN-Übereinkommen über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958).
- Entscheidungen in Ehesachen oder Familienstandssachen (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1).
- Entscheidungen in Konkurs- und Vergleichssachen (Ausgleichsverfahren) (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2).
- Einstweilige Verfügungen, einstweilige Anordnungen, Arreste, soweit sie nicht den Unterhalt betreffen (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3).

4. Eine Anerkennung eines Titels scheitert:
- Wenn sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen und das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden war oder die unterlegene Partei nachweist, dass die Zustellung so spät erfolgte, dass eine Einlassung nicht möglich war (Art. 2 Ziff. 2).
- Bei ausschließlicher Zuständigkeit eines Gerichts in Deutschland oder eines dritten Staates (Art. 2 Ziff. 3).
- Der Gerichtsstand des Vermögens gegeben und die unterlegene Partei sich nicht eingelassen hat, oder sich eingelassen hat, nachdem vorher erklärt war, sich nur im Hinblick auf das Vermögen im Entscheidungsstaat einzulassen (Art. 2 Ziff. 4).
- Bei österreichischem Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 88 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm) und sich die unterlegene Partei nicht eingelassen hat (Art. 2 Ziff. 5).

5. Für das Exequaturverfahren in Deutschland gilt das:
Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 06.06.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 08.03.1960 (BGBl. 1960 II S. 169) (In der Fassung vom 27.07.2001, BGBl 2001 I S, 1887).

6. Dafür zuständig ist:
Sachlich: Amtsgericht (bis 5000 Euro) oder Landgericht (ab 5000 Euro), das zur Geltendmachung des Anspruches zuständig wäre (§ 1 Abs. 1).
Örtlich: Nach allgemeinem Gerichtsstand des Schuldners, hilfsweise Ort seines Vermögens oder Ort der Zwangsvollstreckung (§ 1 Abs.2).

7. Dort ist zu beantragen:
"Die österreichische Entscheidung/Urkunde ... anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären".

8. Vorzulegen sind mit dem Antrag:
- Ausfertigung der Entscheidung mit amtlichem Siegel oder Stempel. Die Begründung der Entscheidung nicht, wenn sie in Österreich nicht erforderlich war (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1).
- Österreichische gerichtliche Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit (Art. 7 Abs. 2 b).
Wenn sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat, zusätzlich:
- Nachweis, dass die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung ordnungsgemäß zugestellt worden ist in Form der beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde oder einer gerichtlichen Bestätigung (Art. 7 Abs. 2).
Für nicht rechtskräftige Entscheidungen zusätzlich:
- Den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung.
- Den Beschluss über die Zulässigkeit der Exekution mit amtlichem Siegel.
- Wenn Sicherheit zu leisten war, eine gerichtliche Bestätigung über deren Erlag.

9. Die Entscheidung ergeht:
Nach Anhörung des Gegners durch Beschluss, ggf. nach mündlicher Verhandlung (§ 2).
Bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung:
Mit Zusatzbeschluss, dass die Entscheidung nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung für vollstreckbar erklärt wird.
Wird sie vollstreckbar, so auf Antrag durch weiteren Beschluss, dass die Entscheidung ohne Beschränkung für vollstreckbar erklärt wird.
Beschluss jeweils anfechtbar durch Beschwerde gem. §§ 576 bis 577 ZPO; §§ 707, 717, 1065 ZPO entsprechend.

C) Unterhaltstitel seit 01.01.1962

1. Anwendbar ist:
Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958 - HKUnthVÜ - (BGBl. 1961 II S. 1006).

2. Für folgende Titel:
- Gerichtliche Entscheidungen, die den Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder, uneheliche Kinder oder an Kindes Statt angenommener Kinder zum Gegenstand haben, sofern das Kind unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (Art 1 Abs. 1)

3. Ausgeschlossen sind:
- Alle anderen Unterhaltstitel, die nicht auf gerichtlicher Entscheidung beruhen;
- Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie.

4. Eine Anerkennung eines Titels scheitert (Art. 2):
- Wenn weder der Unterhaltspflichtige noch der Unterhaltsberechtigte bei Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. (Art. 3 Abs. 1u2)
- Bei Unzuständigkeit des Gericht der Unterhaltspflichtige sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat. (Art 3 Abs. 3)
- Wenn der Unterhaltspflichtige im Falle einer Säumnisentscheidung unverschuldet vom Verfahren keine Kenntnis hatte oder sich unverschuldet nicht verteidigen konnte. (Art 2 Abs. 2)
- Wenn die Entscheidung im Widerspruch zu einer deutschen Entscheidung über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien steht, oder in Deutschland ein solchen Verfahren vorher rechtshängig war (Art 2 Abs. 4).
- Ein Verstoß gegen den ordre public besteht (Art. 2 Abs. 5).

5. Für das Exequaturverfahren in Deutschland gilt das:
Deutsche Ausführungsgesetz vom 18.7.1961 - UhAnerkÜbkAG - (BGBl. 1961 I S. 1033)
(Es können auch die Bestimmungen der EuGVO Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (Art. 38 ff) gem. Art 71 Abs. 2 lit. b EuGVO auch dann unmittelbar angewandt werden, wenn nur die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art 2 HKUnthVÜ erfüllt sind, vergleiche dort.)

6. Dafür zuständig ist:
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, hilfsweise der Gerichtsbezirk seines Vermögens oder der Bezirk, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (§ 1 Abs. II UhAnerkÜbkAG).

7. Dort ist zu beantragen:
"Die österreichische Entscheidung ... anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären".

8. Vorzulegen sind mit dem Antrag:
- eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 4 Abs. 1).
- die Urkunde über die Vollstreckbarkeit (Art. 4 Abs. 2).
- Bei Versäumnisentscheidungen eine beglaubigte Abschrift der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung und die Urkunden, aus denen sich die ordnungsmäßige Zustellung dieser Ladung oder Verfügung ergibt (Art. 4 Abs. 3).

9. Die Entscheidung ergeht:
Durch Beschluss analog §§ 1063 Abs. I und 1064 Abs. II ZPO (§ 1 Abs. I UhAnerkÜbkAG), ggf. nach mündlicher Verhandlung.

Dagegen als Rechtsmittel die Beschwerde gemäß §§ 576 - 577 ZPO, §§ 707, 717, 1065 ZPO analog (§ 2 Abs. IV UhAnerkÜbkAG).

D) Unterhaltstitel seit 15.08.1969

1. Anwendbar ist:
UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956 (BGBl. 1959 II S. 150).

2. Für folgende Titel aus einem beliebigen Vertragsstaat, die auf einem Verwandtschaftsverhältnis beruhen, auch für nichteheliche Kinder:
- Gerichtliche Unterhaltsvergleiche.
- Gerichtliche Unterhaltsentscheidungen, auch vorläufige.
Auch wenn keine Betitelung vorliegt, kann Unterhalt begehrt werden.

3. Ausgeschlossen sind:
- Unterhaltsansprüche geschiedener Frauen sind zweifelhaft
- Keine auf den Sozialträger übergegangenen Unterhaltsansprüche.

4. Das Gesuch ist in Österreich bei der Übermittlungsstelle in dreifacher Ausfertigung einzureichen:
Beim Bezirksgericht des Aufenthaltes des Berechtigten (Art. 3 Abs. 1)

Es ist aber an die Empfangsstelle als Adressat anzugeben, diese ist für Deutschland:
Das Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, D-5000 Köln

Die Übermittlungsstelle prüft das Gesuch, gibt ggf. eine Stellungnahme über die Begründetheit des Anspruchs ab (Art. 4 Abs. 3) und leitet es an die Empfangsstelle (Art. 4 Abs. 1).

5. Zur weiteren Behandlung durch die Empfangsstelle gilt das:
(Deutsche) Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149).
Sowie die
Bekanntmachung der Landesjustizverwaltungen zu dem Übereinkommen in der Fassung vom 13.6.1983.

6. Es ist in Anlehnung an Art 6 Abs. 1 zu beantragen:
"Die Empfangsstelle möge alle geeigneten Schritte (erforderlichenfalls einschließlich der Erhebung der Klage) unternehmen, um die Leistung von Unterhalt (in der geforderten Höhe) herbeizuführen".

Wobei das Gesuch folgende Angaben enthalten muss: (Art 3 Abs. 4)
- Angaben über den Berechtigten: Name und Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, ggf. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Angabe über den Verpflichteten: Name und Vorname, - soweit möglich - die Anschriften in den letzten fünf Jahre, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung.
- Angaben zum Anspruch: Grund des Anspruchs, Art und Höhe des geforderten Unterhalts, sonstige erhebliche Angaben z. B. finanzielle und familiäre Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten, Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage etwaiger früherer Unterhaltsleistungen.
- Angabe über die Art der begehrten Rechtsverfolgung: Erklärungen darüber, ob der Verpflichtete zunächst zur freiwilligen Zahlung aufgefordert, oder ob Klage erhoben und hierfür um Prozesskostenhilfe nachgesucht oder ob der Verpflichtete auf Grund eines bereits vorhandenen Unterhaltstitel zur Unterhaltsleitung angehalten werden soll (Art. 5 Abs. 3).
- Empfohlene Angaben: Angaben über die finanziellen und familiären Verhältnisse, auch derjenigen Personen, die vor oder zusammen mit der mit dem Gesuch in Anspruch genommenen Person zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, sowie die Angabe, wohin Zahlungen geleistet werden sollen.

7. Vorzulegen sind mit dem Gesuch (§ 3 Abs. 3):
- Urkunden die zur Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sind.
Bei ehelichen Kindern: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde der Eltern, ggf. Scheidungsurteil, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe der Eltern mit Nachweis der Rechtskraft, Nachweis über die Vertretungsbefugnis.
Bei nichtehelichen Kindern: Geburtsurkunde, ggf. Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft oder andere Urkunden, aus denen die Vaterschaft geschlossen werden kann, Nachweis über die Vertretungsbefugnis.
Bei Ehegatten oder früheren Ehegatten: Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mit Nachweis der Rechtskraft.
Bei allen Beteiligten: Bereits erwirkte Vollstreckungstitel, außergerichtliche Vergleiche oder sonstige Verpflichtungserklärungen.
- Vollmachtsurkunde mit dem Inhalt, dass die Empfangsstelle ermächtigt wird, "in Vertretung des Berechtigten tätig zu werden, insbesondere den geforderten Unterhalt beizutreiben und Zahlungen in Empfang zu nehmen oder hierzu eine andere Person zu bestellen" (keine üblichen Vordrucke für die Prozessvollmacht).
- Je ein Lichtbild der Beteiligten mit Angabe, wer auf den Bildern dargestellt ist.
Sofern Titel in ausländischer Sprache vorliegen, ist eine Übersetzung vorzulegen.

8. Kosten:
Keine (Art. 9 Abs. 3)

E) Titel entstanden vom 01.09.1996 bis 31.12.1998 in Zivil- und Handelssachen.
Wurde die Klage nach dem 01.09.1996 erhoben, ist die EuGVO anwendbar (Art. 66 Abs. II EuGVO).

1. Ansonsten ist anwendbar:
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.09.1988 (ABl. EG 1988 L 319/9 u. 1989 L 20/38 = BGBl 1994 II S. 2658, ber. in BGBl 1994 II S. 3772) - LugÜ, LÜ -

2. Für folgende Titel:
- Alle Entscheidungen, wie Urteil, Beschluss, Vollstreckungsbefehl oder Kostenfestsetzungsbeschluss, gleichgültig welcher Art der Gerichtsbarkeit (Art. 1).
- Öffentliche und vollstreckbare Urkunden (Art. 50).
- Vollstreckbare gerichtliche Vergleiche (Art. 51).
(Sofern nicht zutreffend, ist älteres Instrument anwendbar Art. 57 Abs. 1).

3. Ausgeschlossen sind:
- Steuer- und Zollsachen (Art. 1 Abs. 1).
- Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 1).
- Personenstandsachen, Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen (Art. 1 Ziff. 1).
- Die ehelichen Güterstände (Art. 1 Ziff. 1).
- Das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts (Art. 1 Ziff 2).
- Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren (Art. 1 Ziff. 2).
- Die soziale Sicherheit (Art. 1 Ziff. 3).
- Die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 Ziff. 4).

4. Anerkennung
- Für die Anerkennung bedarf es keines besonderen Verfahrens (Art. 26 Abs.1).
- Bei Streit kann die Anerkennung im Wege der Feststellung wie die Vollstreckung beantragt werden.
- Ist die Anerkennung Vorfrage in einem Rechtsstreit, so kann dieses Gericht über die Anerkennung selbst entscheiden (Art. 26. Abs. 3).

5. Eine Anerkennung eines Titels scheitert:
- Wenn sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen hat und das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Art. 27 Ziff. 2).
- Wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in Deutschland ergangen ist (Art. 27 Ziff. 3).
- Wenn das österreichische Gericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts betrifft, sich im Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts von Deutschland gesetzt hat, es sei denn, dass die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn deutsches IPR angewandt worden wäre ( Art. 27 Ziff. 4).
- Wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in Deutschland erfüllt.
- Wenn im Ausgangsverfahren eine Zuständigkeit in Versicherungssachen (Art. 7), Verbrauchersachen (Art. 13) oder eine ausschließliche Zuständigkeit (Art. 16) verletzt wurde (Art. 28).
- Wenn ein Fall des Art. 59 vorliegt (Verpflichtung eines Vertragsstaat mit einem dritten Staat).
- Wenn die Zuständigkeit des Ausgangsgerichts von der Zuständigkeit nach dem LugÜ unterscheidet und die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat und auch nicht anderweitig anerkannt und vollstreckt werden kann (Art. 54 b Abs. 3).

6. Für das Exequaturverfahren in Deutschland gilt das:
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) vom 19.02.2001 (BGBl I S.288)

7. Dafür zuständig ist:
Sachlich: Der Vorsitzende einer Kammer des Landgerichts (§ 3 Abs.1 AVAG)
Örtlich: Das Wohnsitzgericht des Schuldners, wenn er keinen Wohnsitz in Deutschland hat, das Gericht am Ort der Zwangsvollstreckung (§ 3 Abs. 2 AVAG).

8. Dort ist zu beantragen:
"Die österreichische Entscheidung/Urkunde ... ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen".

Im ersten Rechtszug kein Anwaltszwang (§ 6 Abs. 3 AVAG)

9. Vorzulegen sind mit dem Antrag:
- Die Ausfertigung der Entscheidung im Original (Art. 46 Ziff 1).
- Die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und sie zugestellt worden ist (Art. 47 Ziff 1).
Im Falle einer Versäumnisentscheidung zusätzlich:
- Die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das aus dem Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.
Wenn Prozesskostenhilfe beantragt wird, zusätzlich:
- Eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe im Ursprungsstaat erhalten hat.

10. Die Entscheidung ergeht:
Ohne Anhörung des Gegners durch Beschluss (§ 6 Abs. 1 AVAG).
Eine mündlichen Verhandlung nur, wenn der Antragsteller einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

Nach dem Beschluss erteilt der Urkundsbeamte die Vollstreckungsklausel nach der Form des § 9 AVAG.

Dagegen Beschwerdemöglichkeit zum OLG binnen Monatsfrist (Art. 11 Abs. 3).
Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist ein Zeugnis anzufordern, "dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf".
Bis dahin darf die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen (§ 9 AVAG).

Gegen Beschluss des Beschwerdegerichts Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO binnen eines Monats zum BGH.

11. Kosten:
Sie gelten in Bayern als "Zwangsvollstreckungskosten" (§ 788 ZPO; § 8 Abs. 1 Satz 2 AVAG), so dass eine Kostenentscheidung entfällt, weil auf § 91 ZPO in AVAG nicht verwiesen ist. Es kann jedoch eine Kostenfestsetzung beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden nach § 788 Abs. 2 ZPO.
(LG München II vom 26.07.2001, NJW - RR 2002, 431.)

F) Titel vom 01.01.1999 bis 28.02.2002 in Zivil- und Handelssachen
Wurde die Klage nach dem 01.09.1996 erhoben, ist die EuGVO anwendbar (Art. 66 Abs. 2 EuVGO).

1. Ansonsten ist anwendbar:
Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 (BGBl. 1972 II 773) in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom 29.11.1996 (BGBl. 1972 II 774; 1998 II 1411; 1999 II 419) - EuGVÜ, -
(Dieses ist nahezu textgleich mit dem Luganer Abkommen, vergl. E)

2. Für folgende Titel: Wie E)

3. Ausgeschlossen sind: Wie E).

4. Anerkennung: Wie E)

5. Eine Anerkennung eines Titels scheitert: Wie E)

6. Für das Exequaturverfahren in Deutschland gilt das: Wie E)

7. Dafür zuständig ist: Wie E)

8. Dort ist zu beantragen: Wie E)
Im ersten Rechtszug kein Anwaltszwang (§ 6 Abs. 3 AVAG).

9. Vorzulegen sind mit dem Antrag: Wie E).

10. Die Entscheidung ergeht: Wie E).

11. Kosten: Wie E).

G) Titel seit 01.03.2002 in Zivil- und Handelssachen
Oder die Klage für das Ausgangsverfahren nach dem 01.09.1996 in Österreich erhoben war (Art. 66 Abs. 2 EuGVO).

1. Anwendbar ist:
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1) - EuGVO, EuGVVO -

2. Für folgende Titel:
- Alle Entscheidungen gleichgültig ob als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl, Vollstreckungsbescheid oder Kostenfestsetzungsbeschluss (Art. 32).
- Öffentliche und vollstreckbare Urkunden (Art. 57 Abs. 1).
- Unterhaltsurkunden (Art. 57 Abs. 2).
- Vollstreckbare gerichtliche Vergleiche (Art. 58).
(Sofern nicht zutreffend, ist älteres Instrument anwendbar, Art. 70).

3. Ausgeschlossen sind: Wie E).

4. Anerkennung:
- Für die Anerkennung bedarf es keines besonderes Verfahrens (Art. 33).
- Bei Streit kann die Anerkennung im Wege der Feststellung wie die Vollstreckung beantragt werden (Art. 33 Abs. 2).
- Ist die Anerkennung Vorfrage in einem Rechtsstreit, so kann dieses Gericht über die Anerkennung selbst entscheiden (Art. 33 Abs. 3).

5. Eine Anerkennung eines Titels scheitert nach Beschwerde des Schuldners:
- Wenn sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen hat und das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte (Art. 34 Ziff. 2).
- Wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen den selben Parteien in Deutschland ergangen ist (Art. 34 Ziff. 3).
- Wenn das österreichische Gericht seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, ehelichen Güterstände und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsgerichts betrifft, sich im Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts von Deutschland gesetzt hat, es sei denn, dass die Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn deutsches IPR angewandt worden wäre (Art. 35 Abs. 1).

6. Für das Exequaturverfahren in Deutschland gilt das:
AVAG mit Abweichungen gem. § 55.

7. Dafür zuständig ist: Wie E).

8. Dort ist zu beantragen: Wie E)

Im ersten Rechtszug kein Anwaltszwang (§ 6 Abs. 3 AVAG)

9. Vorzulegen sind mit dem Antrag:
- Die Ausfertigung der Entscheidung im Original (Art. 53 Abs. 1).
- Die Bescheinigung nach Art. 54 (Art. 53 Abs. 2). Hilfsweise genügt eine gleichwertige Urkunde; es kann auch von der Bescheinigung befreit werden, wenn eine Klärung nicht erforderlich ist (Art. 55 Abs. 1).

10. Die Entscheidung ergeht:
Durch Beschluss ohne Anhörung des Gegners und ohne Prüfung der Anerkennungsfähigkeit (Art. 41).
Dagegen Rechtsmittel wie E).

11. Kosten: Wie E).

H) Titel seit (01.03.2001) 01.03.2005 in Ehesachen, Sorge, Umgang, Aufenthatsbestimmung, Vermögensverwaltung, und Kindesentführung (hier nur Forderungstitel betreffend)

Sie gilt aber auch für frühere Titel (wegen Aufhebung der VO 1347/2000) bei:
- Verfahrenseinleitung nach dem 01.03.2001 - Entscheidung nach dem 01.03.2005
Bei gleicher Zuständigkeit des Gerichts (Art. 64 Abs. 2).
- Verfahrenseinleitung nach dem 01.03.2001 - Entscheidung vor dem 01.03.2005
Wenn in einer Ehesache entschieden (Art. 64 Abs. 3).
- Verfahrenseinleitung vor dem 01.03.2001 - Entscheidung zwischen 01.03.2001 und 01.03.2005, sofern in einer Ehescheidung entschieden und gleiche Zuständigkeit des Gerichtsbestands (Art. 64 Abs. 4).

1. Anwendbar ist:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27.11.2003 (ABl. EG 2003, Nr. L 338, S. 1) - EheVOII, EuEheVO, Verordnung Brüssel IIA -

2. Für folgende Titel: Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Forderungstitel aus den Verfahren
- Ehescheidung (Art. 1 Abs. 1 a)
- Trennung ohne Auflösung Eheband (Art. 1 Abs. 1 a).
- Ungültigkeitserklärung einer Ehe (Art. 1 Abs. 1 a).
- Elterliche Verantwortung in Form der Zuweisung, Ausübung, Übertragung, ganz oder teilweise (Art. 1 Abs. 1 b).
- Alle Entscheidungen im Sorgerecht (Art. 1 Abs. 2 a).
- Entscheidungen im Umgangsrecht (Art. 1 Abs. 2 a).
- Vormundschaft und Pflegschaft (Art. 1 Abs. 2 b).
- Bestimmungen über Personen oder Stellen, die für das Vermögen des Kindes verantwortlich sind (Art. 1 Abs. 2 c).
- Unterbringung des Kindes in Pflegefamilie oder Heim (Art. 1 Abs. 2 d).
- Alle Maßnahmen zum Schutz des Kindes für Vermögensverwaltung oder -erhaltung (Art. 1 Abs. 2 c).
- Öffentliche vollstreckbare Urkunden (Art. 46).
- Vollstreckbare Vergleiche, soweit nicht Unterhalt (Art. 46).

3. Ausgeschlossen sind:
- Feststellung und Anfechtung Eltern-Kindverhältnis (Art. 1 Abs. 3 a).
- Adoptionsentscheidungen und vorbereitende Maßnahmen zur Ungültigkeitserklärung und Widerruf (Art. 1 Abs. 3 b).
- Namensrecht des Kindes (Art. 1 Abs. 3 c).
- Volljährigkeitserklärung (Art. 1 Abs. 3 d).
- Unterhaltspflichten (Art. 1 Abs. 3 e).
- Trust- und Erbschaften (Art. 1 Abs. 3 f).
- Maßnahmen in Folge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden (Art. 1 Abs. 3 g).

4. Anerkennung:
- Es bedarf keines besonderen Verfahrens (Art. 21 Abs. 1).
- Jede Partei, die ein Interesse hat, kann die Feststellung beantragen, dass eine Entscheidung nicht anzuerkennen oder anzuerkennen ist.
- Ist die Anerkennung Vorfrage in einem Rechtsstreit, so kann dieses Gericht über die Anerkennung selbst entscheiden (Art. 21 Abs. 4).

5. Eine Anerkennung eines Titels kann scheitern:
Auch ohne Rechtsmittel aus Gründen der Art. 22, 23 und 24:
- Wenn der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das
- verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung eindeutig einverstanden (Art. 23 c).
- Wenn eine Person beantragt, dass die ergangene Entscheidung in die elterliche Verantwortung eingreift und keine Möglichkeit bestand, gehört zu werden (Art. 23 d).
- Wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung in Deutschland ergangen ist und beide Entscheidungen unvereinbar sind (Art. 23 e).
- Wenn die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist, die in einem Drittstaat ergangen ist, in dem das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat und auch diese Entscheidung anerkennungsfähig ist (Art. 23 f).
- Wenn eine Unterbringung des Kindes entschieden wurde und die Vorschriften des Art. 56 nicht beachtet wurden.
Nach Rechtsmittel: Wenn die Entscheidung - ausgenommen in dringenden Fällen - ergangen ist, ohne dass das Kind die Möglichkeit hatte, gehört zu werden und dies den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen in Deutschland widerspricht (Art. 23 b).

6. Für das Exequaturverfahren in Deutschland gilt das:
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz) vom 26.01.2005 (BGBl. 2005 I, S. 162) - IntFamRVG -

7. Dafür zuständig ist:
Sachlich: Das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, auf das sich der Antrag bezieht (Art. 29 Abs. 2).
Örtlich: Im Bezirk des Kammergerichts Berlin, das Familiengericht Pankow/Weißensee, in den übrigen Bezirken das Familiengericht am Sitz des betreffenden Oberlandesgerichts (ABl. EG 2005, Nr. C 40, S. 2).

8. Dort ist zu beantragen:
"Die österreichische Entscheidung/Urkunde ... ist mit der Vollstreckungsklausel versehen".
(schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 16).

9. Vorzulegen sind mit dem Antrag:
- die Ausfertigung der Entscheidung (Art. 37 a)
- die Bescheinigung nach Art. 39 (in Ehesachen gem. Anhang I, Entscheidungen über elterliche Verantwortung gem. Anhang II)
- zur Vorlage von Urkunden kann eine Frist gesetzt werden, das Gericht kann auch von der Vorlage von Urkunden befreien (Art. 38).
Bei Entscheidungen über Umgangsrecht und Kindesrückgabe:
- bei Umgangsrechtsentscheidungen die Bescheinigung gem. Art. 41 Abs. 2 gem. Formblatt Anhang III (Art. 41 Abs. 2).
Diese wird nur ausgestellt, wenn:
bei ein Versäumnisverfahren das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der Partei, die sich nicht eingelassen hat, so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte oder festgestellt wird, dass die Person mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist, sowie alle Betroffenen rechtliches Gehör hatten, und auch das Kind gehört wurde, es sei denn, der Reifegrad erforderte dies nicht.
- bei Rückgabe des Kindes die Bescheinigung gem. Art. 42 Abs. 2 mit Formblatt Anhang IV.
Diese wird nur ausgestellt, wenn:
das Kind gehört wurde, es sei denn, wegen seines Reifegrades war dies unangebracht, die Parteien rechtliches Gehör hatten, und
das Gericht Gründe und Beweismittel nach Art. 13 des Haager Übereinkommens von 1980 zugrunde gelegt hat.

10. Die Entscheidung ergeht:
Durch Beschluss gem. § 20.
Der Beschluss wird erst wirksam mit seiner Rechtskraft (§ 22).

11. Verfahrensgang:
Beschwerde gegen den Beschluss ans OLG:
- 1 Monat nach Zustellung, wenn beschwerdeberechtigte Person in Deutschland
- binnen 2 Monaten, wenn beschwerdeberechtigte Person im Ausland.
Frist beginnt mit Zustellung (§ 24 Abs. 3).

Dagegen Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 28 unter Anwendung von § 575 Abs. 1 - 4 ZPO.

12. Kosten: in Ehesachen gem. § 788 ZPO
in sonstigen Verfahren Billigkeitsentscheidung nach § 13 a Abs. 1 und 3 FGG (§ 20).

13. Verhältnis zu anderen Übereinkommen:
Die EheVOII verdrängt für Vollstreckungsverfahren in ihrem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich (soweit D - Ö relevant):
- "Luxemburger Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses" vom 20.05.1980 (BGBl. 1190 Abs. 2, S. 220) - ESÜ -
- (das allerdings keine Forderungstitel erfasst)

Zeitliche Anwendbarkeit:
- Übergangsvorschriften (vor 1) beachten (wegen Ersatz der EheVOI).
- Bei früheren Titeln ist auf frühere sachlich anwendbare Übereinkommen zurückzugreifen.

Sachlicher Anwendungsbereich:
- Soweit EheVOII nicht greift, bleiben im zeitlichen Anwendungsbereich verdrängte Übereinkommen wirksam.

I) Titel ab 22.01.2005 für unbestrittenen Forderungen

1. Anwendbar ist:
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21.04.2004 (ABl. EG 2004, Nr. L 143, S. 15.) - EuGVTVO -

2. Für folgende Titel:
Es muss sich um Forderungen handeln, die unbestritten sind, aus
- Alle Zivil- und Handelssachen, gleichgültig welche Gerichtsbarkeit, gleichgültig ob Beschluss, Urteil oder Bescheid (Art. 4 Ziff. 1).
- Gerichtliche Vergleiche (Art. 4 Ziff. 2).
- Öffentliche Urkunden wie Jugendamtsurkunden oder notarielle Urkunden Art. 4 Ziff. 2).

Unbestrittene Forderungen (Art. 3 ff) sind dabei:
a)
Der Schuldner hat bei der Schaffung des Titels aktiv mitgewirkt:
- In einem gerichtlichen Verfahren anerkannt (Art. 4 Abs. 1 lit. a).
- Einen Vergleich geschlossen.
- Die Urkunde selbst (mit) erstellt (Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 4 Ziff. 2 u. 3).
b)
Der Schuldner hat im streitigen Verfahren nicht widersprochen (Art. 4 Abs. 1 lit. b):
- Ist zum Termin nicht erschienen oder war nicht vertreten und dies gilt im Entscheidungsstaat als Zugeständnis (Versäumungsurteil) gilt,
- hat weder Widerspruch noch Einspruch in einem Mahnverfahren (Mahnklage) eingelegt.
c)
Unterstellung als unbestrittene Forderung:
Eine Bestätigung als "Europäischer Vollstreckungstitel" kann auch erfolgen, indem die Titulierung als unbestrittene Forderung unterstellt wird, weil Mindestvorschriften für die Zustellung eingehalten wurden:
- Wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Schuldner persönlich nach Art. 13 Abs. 1 lit. a-d zugestellt wurde und Schuldner den Empfang bestätigt hat.
- Eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einem Verhandlungsprotokoll vermerkt wurde.
- Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück sowie eine Ladung zum Termin nachgewiesen ist.
- Der Schuldner über die genaue Bezeichnung der Partei, Höhe der Forderung nebst Grund und Zinsen informiert wurde.
- Der Schuldner über die Folgen des Nichtbestreitens und des Nichterscheinens belehrt wurde.
- Mindestvorschriften zwar nicht eingehalten wurden, aber geheilt sind, weil eine Zustellung der Entscheidung unter Beachtung der Zustellungsvoraussetzungen nebst Belehrung des Schuldners über Rechtsbehelfe erfolgt ist und der Schuldner diese nicht wahrgenommen hat.
- Oder Heilung eingetreten ist, soweit sich aus dem Verhalten des Schuldners ein Nachweis ergibt, dass er das zuzustellende Schriftstück erhalten hat und er sich auf eine Verteidigung hätte einlassen können.

3. Ausgeschlossen sind (Art. 2):
- Steuer- und Zollsachen.
- Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie Staatshaftungsrecht.
- Personenstandssachen.
- Vertretungen von natürlichen Personen.
- Eheliche Güterstände.
- Erbrecht oder Testamentsrecht.
- Konkurse, Vergleiche.
- Angelegenheiten der sozialen Sicherheit.
- Schiedsgerichtsangelegenheiten.

4. Anerkennung ist nicht notwendig, kein Exequaturverfahren:
Der Titel muss als "Europäischer Vollstreckungstitel" gem. Art. 6 bestätigt werden.
Das muss beim Ausgangsgericht bzw. der Ausgangsbehörde in Österreich beantragt werden. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Titulierung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist und nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kap. 2 (Art. 6-14) steht
(Versicherungssachen und ausschließliche Zuständigkeit (Art. 22)) und es sich um eine unbestrittene Forderung handelt.

5. Bestätigung als "Europäischer Vollstreckungstitel" durch Ausgangsgericht auf Antrag.
- Gerichtliche Verfahren sind zu bestätigen unter Verwendung des Formblattes gem. Anhang I der Verordnung (Art. 9).
- Das gilt auch für Kostenentscheidungen eines gerichtlichen Verfahrens soweit der Schuldner nach dem Recht Österreichs dem nicht ausdrücklich widersprochen hat (Art. 7).
- Gerichtliche Vergleiche sind mit Formblatt gem. Anhang II zu bestätigen (Art. 24).
- Öffentliche Urkunden sind mit Formblatt gem. Anhang III zu bestätigen (Art 25).

Teilbestätigungen sind möglich (Art. 8).
Möglich ist auch die Berichtigung oder der Widerruf gem. Formblatt nach Anhang VI, wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung und Bestätigung von einander abweichen bzw. die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht gegeben waren (Art. 10).
Gegen die Bestätigung als "Europäischer Vollstreckungstitel" ist kein Rechtsbehelf gegeben.

6. Vollstreckt wird in Deutschland nach deutschem Vollstreckungsrecht (Art. 20 Abs. 1). Somit kein Anwaltszwang für Vollstreckungsauftrag.

7. Vorzulegen sind dabei:
- Die zu vollstreckende Entscheidung, die keine Vollstreckungsklausel tragen muss.
- Die Bestätigung als "Europäischer Vollstreckungstitel".

8. Rechtsbehelfe des Schuldners in Deutschland:
- Antrag nach Art. 21 auf Verweigerung der Vollstreckung, wenn die als "Europäischer Vollstreckungstitel" bestätigte Entscheidung mit einer früher ergangenen Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat unvereinbar ist, weil diese zwischen denselben Parteien erging und selbst schon vollstreckbar ist und die Unvereinbarkeit in Österreich nicht geltend gemacht werden konnte.
- Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung (Art. 23), wenn in Österreich ein Rechtsbehelf gegen die bestätigte Entscheidung eingelegt wurde oder die Wiedereinsetzung beantragt wurde. Das gilt auch für den Fall der Berichtigung oder des Widerrufs.
- Materielle Einwendungen gem. §§ 1086, 767 ZPO, auch gegen Prozessvergleiche und öffentliche Urkunden.

J) Titel ab 12.12.2008 aus EU-Mahnverfahren

1. Anwendbar ist:
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EG 2006, Nr. L 399, S. 1) - EuMahnVO, ZahlungsbefehlVO.

2. Für folgende Titel:
Nur Zahlungsbefehle, die nach Artikel 12 ergangen sind und gegen die kein Einspruch gemäß Art. 17 eingelegt wurde. Bei fristgerechtem Einspruch (Art. 16 Abs. 2) Überleitung in ordentliches Zivilverfahren nach dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaates.

3. Anwendungsbereich:
- Grenzüberschreitende Rechtssache: wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaates (nicht jedoch Dänemark) als dem des befassten Gerichts hat (Art. 3 Abs. 1). Wohnsitz dabei nach Art. 59 und 60 EUGVVO geregelt (Art. 3 Abs. 2).
- Zwingende Verwendung der Formblätter gemäß VO.
- keine Wertgrenze wie für Mahnklage in Österreich.

4. Ausgeschlossen sind (Art. 2):
- Steuer- und Zollsachen.
- Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
- Haftung des Staates für Handlung oder Unterlassung im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte.
- Eheliche Güterstände.
- Erbrecht oder Testamentsrecht.
- Konkurse, und was damit im Zusammenhang steht.
- Angelegenheiten der sozialen Sicherheit.
- Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit sie nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind oder diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

5. Anerkennung nicht notwendig, kein Exequaturverfahren:
Die Vollstreckbarkeitserklärung des Ursprungsmitgliedsstaates (Art. 18 Abs. 2) bedarf keiner neuen Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat.

6.Vorzulegen sind:
- Die Ausfertigung des für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls
- Notwendigenfalls eine beglaubigte Übersetzung.

7. Ausnahmeüberprüfung:
- Nach Ablauf der Einspruchsfrist (30 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls gemäß Art. 16 Abs. 2) kann der Antragsgegner beim zuständigen Ursprungsgericht die Überprüfung beantragen, falls der Zahlungsbefehl nach Art. 14 zugestellt wurde und der Antragsgegner ohne Verschulden keine Vorkehrungen für die Verteidigung treffen konnte, oder
- höhere Gewalt bestand und der Antragsgegner am Einspruch gehindert war.
- Wenn der Zahlungsbefehl zu unrecht erlassen wurde. Bei begründeter Überprüfung wird der Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.

8. Verweigerung der Vollstreckung:
Verweigerung der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedsstaat auf Antrag, wenn
- der EU-Zahlungsbefehl mit einer früheren Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl unvereinbar ist, der in einem anderen Land ergangen ist, wenn dieselben Parteien und derselbe Streitgegenstand betroffen ist und für die frühere Entscheidung im Vollstreckungsstaat die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind und die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedsstaates nicht vorgebracht werden konnte.
- Wenn die festgesetzte Summe bereits bezahlt ist (Art. 22 Abs. 2).

9. Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung:
Auf Antrag des Gegners nach Art. 20 (Überprüfung in Ausnahmefällen) kann das Gericht:
- das Vollstreckungsverfahren auf Sicherheitsmaßnahmen beschränken, oder
- die Vollstreckung von einer Sicherheit abhängig machen, oder
- bei außergewöhnlichen Umständen die Vollstreckung aussetzen.

10. Zuständigkeiten für das Vollstreckungsverfahren:
In Deutschland Amtsgericht des Vollstreckungsgebietes.

11. Rechtliche Vertretung:
Durch Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand nicht zwingend.

12. Gebühren:
Nach nationalem Recht des Ursprungsmitgliedsstaates.

K) Titel ab 01.01.2009 aus EU-Urteilen über geringfügige Forderungen

1. Anwendbar ist:
Verordnung (EG) Nr. 861/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines Europäischen Verfahrens geringfügige Forderungen (ABl. EG 2007, Nr. L 199, S. 1) - BagatellVO.

2. Für folgende Titel:
Nur Urteile gemäß Artikel 7 aus einem solchen Verfahren.

3. Anwendungsbereich:
- Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt (Art. 2 Abs. 1)
- Grenzüberschreitende Rechtssachen: Wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaates (nicht jedoch Dänemark) als dem des angerufenen Gerichts hat (Art. 3 Abs. 1). Wohnsitz wird dabei nach Art. 59 u. 60 EUGVVO bestimmt.

4. Ausgeschlossen sind (Art. 2 Abs. 2):
- Der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen.
- Eheliche Güterstände.
- Unterhaltsrecht.
- Erbrecht und Testamentsrecht.
- Konkurse, und was damit im Zusammenhang steht.
- Angelegenheiten der sozialen Sicherheit.
- Arbeitsrecht.
- Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderung
- Die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich der Verletzung der Ehre.

5. Anerkennung nicht notwendig, kein Exequaturverfahren:
Das Urteil bedarf im Vollstreckungsstaat keiner besonderen Vollstreckbarkeitserklärung (Art. 20 Abs. 1).
Auf Antrag einer Partei wird eine kostenlose Bestätigung mit Formblatt D aus dem Anhang IV erteilt.

6. Vorzulegen sind:
- Die Ausfertigung des Urteils mit Nachweis der Echtheit.
- Notwendigenfalls eine Übersetzung (Art. 21 Abs. 2).

7. Ausnahmeüberprüfung:
- Der Beklagte kann beim Urteilsgericht die Überprüfung des Urteils beantragen, wenn ihm das Klageformblatt oder die Ladung zur Verhandlung zugestellt wurde und er ohne Verschulden an Vorkehrungen für seine Verteidigung verhindert war, oder
- höhere Gewalt bestand und der Beklagte am Bestreiten der Forderung gehindert war (Art. 18 Abs. 1).
- Bei Entscheidung über Begründetheit ist das Urteil nichtig (Art. 18 Abs. 2).

8. Ablehnung der Vollstreckung:
Ablehnung der Vollstreckung gemäß Art. 22 auf Antrag im Vollstreckungsstaat, wenn
- das Urteil mit einem früheren Urteil unvereinbar ist, das in einem anderen Land ergangen ist, wenn dieselben Parteien und derselbe Streitgegenstand betroffen ist und für die frühere Entscheidung im Vollstreckungsstaat die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind und die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedsstaates nicht geltend gemacht werden konnte (Art. 22 Abs. 1 a-c).

9. Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung:
Bei Anfechtung oder noch möglicher Anfechtung oder Antrag auf die Überprüfung nach Art. 18 kann das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsmitgliedsstaat auf Antrag
- das Vollstreckungsverfahren auf Sicherheitsmaßnahmen beschränken, oder
- die Vollstreckung von einer Sicherheit abhängig machen, oder
- bei außergewöhnlichen Umständen die Vollstreckung aussetzen.

10. Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren:
In Deutschland Amtsgerichte nach den Regeln ihrer örtlichen Zuständigkeit.

11. Rechtliche Vertretung:
Vertretung durch Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand nicht zwingend (Art. 10).

12. Gebühren:
Nach nationalem Recht des Entscheidungsstaates.


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