Fachanwalt für Familienrecht
Die Bezeichnung als "Fachanwalt" wird durch die zuständige Rechtsanwaltskammer verliehen. Sie setzt nach der Fachanwaltsordnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraus, die auf dem jeweiligen Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und Praxis im Beruf vermittelt wird.
Die besondere praktische Erfahrung muss durch eine vorgeschriebene Anzahl von bearbeiteten Fällen des Fachgebietes nachgewiesen werden. Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse erfolgt durch Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Lehrgang, der mit einer Prüfung abschließt.
Die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Familienrecht sind
- Materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht, schließlich des Rechts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- Familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht
- Internationales Privatrecht im Familienrecht
- Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung
Fachanwälte sind verpflichtet, der Anwaltskammer ihre regelmäßige Fortbildung auf dem Fachgebiet nachzuweisen.
Fachanwälte gibt es derzeit für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohneigentumsrecht, Bau- und Architektenrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, Versicherungsrecht, Urheber- und Medienrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz.
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© 1999- Rechtsanwaltskanzlei Peter Pietsch, Fürstenfeldbruck
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